Die Genossenschaft
Geschichte und Strategie.
Seit ihrer Gründung im Jahr 1955 hat die Genossenschaft ihr Engagement im Immobilienbereich beibehalten und ausgebaut.
Delegation der technischen und administrativen Geschäftsführung
Einbau von neuen Küchen
Renovierung der beiden Hochhäuser
Nachfolge als Präsident
Gesprächsstrategie
Bauwerke Max Schluep
Drei Grundstücke sind reserviert
Gründung der wobe
Die Strategie der wobe besteht darin, ihren Immobilienbestand vollständig zu renovieren und ihn mit neuen Baumöglichkeiten in der Stadt Biel zu erweitern.
Ziel ist es, Wohnungen zu erschwinglichen Mieten für alle nach ökologischen, sozialen und finanziell nachhaltigen Prinzipien zu bauen, indem sie endgültig von der Spekulation ferngehalten werden.
Gleich nachdem Herr Studer das Amt des Präsidenten übernommen hatte, unternahmen er und das Komitee Schritte zur sanften Renovierung der beiden Aegertenstrasse Hochhäuser. Die Arbeiten erstreckten sich über den Zeitraum 2015-2016 und bestanden in der Aktualisierung des gesamten Stromnetzes der Gebäude, der Modernisierung des Fernwärmesystems und der Schaffung von Waschküchen mit genügend Wasch- und Trockenmaschinen.
Gleichzeitig wurden alle Wohnungen neu gestrichen, in allen Zimmern neue Fussböden verlegt, die Badewannen gewechselt und Spiegelschränke installiert.
Im Jahr 2017 beschloss der Vorstand, das Hochhaus am Mettlenweg 66 vollständig zu renovieren. Um die Arbeiten durchführen zu können, wurden Vorstudien durchgeführt, die Mieter der 50 Wohnungen verliessen die Wohnungen, ein Finanzplan wurde erstellt, die Handwerker Firmen wurden ausgewählt und die Finanzierung gefunden. Die Arbeiten begannen 2018 und wurden Ende August 2020 abgeschlossen.
Im Jahr 2021 beschloss der Vorstand, neben der Mitgliedschaft im Verband der gemeinnützigen Wohnbauträger WBG Schweiz auch Mitglied von Wohnen Schweiz, Verband der Baugenossenschaften zu werden.
Die Baugenossenschaft heute
37
engagierte Mitglieder
76
vermietete Wohnungen
45
neue renovierte Wohnungen
45
neue Wohnungen
(ab 2025)
Name, Sitz, Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Wohnbaugenossenschaft WOBE" besteht auf unbeschrankte Dauer eine Genossenschaft im Sinn von Art. 828 ff. OR. mit Sitz in Biel/Bienne BE.
Art. 2
Die Genossenschaft bezweckt, in gemeinsamer Selbsthilfe ihren Mitgliedern preisgünstigen Wohn- und Gewerberaum zu vermitteln und diesen dauernd der Spekulation zu entziehen. Die Tätigkeit der Genossenschaft ist nicht gewinnstrebig.
- Die Genossenschaft bezweckt, in gemeinsamer Selbsthilfe ihren Mitgliedern preisgünstigen Wohn- und Gewerberaum zu vermitteln und diesen dauernd der Spekulation zu entziehen. Die Tätigkeit der Genossenschaft ist nicht gewinnstrebig.
- Die Genossenschaft erstellt, vermietet und verkauft preisgünstige Wohn- und Gewerberaum in erster Linie an ihre Mitglieder. Sie kann zu diesem Zweck Grundstücke und Liegenschaften erwerben, belasten und veräussern.
Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mindestens einen Genossenschaftsanteil erwirbt.
Art. 4
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittgesuchs durch einen Verwaltungsbeschluss. Die Verwaltung entscheidet endgültig. Die Verwaltung braucht die Ablehnung auch dann nicht zu begründen, wenn der Kandidat bereits Mieter oder Untermieter einer Genossenschaftswohnung ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit der vollständigen Einzahlung des erforderlichen Genossenschaftsanteils. Die Verwaltung führt ein Register der Genossenschaftsmitglieder.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt :
- Durch Austritt. Der Austritt kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die Verwaltung der Genossenschaft erfolgen. 1st der Genossenschafter Mieter von Räumlichkeiten der Genossenschaft, setzt der Austritt die Kündigung des Mietvertrages voraus. Sobald der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft gefasst ist, kann der Austritt nicht mehr erklärt werden.
- Durch Ausschluss.
- Durch Tod der natürlichen Person.
- Bei Auflösung der juristischen Person oder Körperschaft. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Auflösung einer juristischen Person. Das Anteilkapital geht an die Genossenschaft über.
Genossenschaftsanteile
Art. 6
- Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossenschaftsanteile. Die Genossenschaftsanteile lauten auf einen Nennwert von je CHF 300 und müssen voll eingezahlt werden.
- Mitglieder, die Räumlichkeiten der Genossenschaft mieten, müssen zusätzlich zum Genossenschaftsanteil der Genossenschaft Mieterpflichtdarlehen gewahren.
- Genossenschaftsanteile und Mieterpflichtdarlehen können mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben werden. Der Vorstand regelt den Vollzug in einem Reglement.
Verbindlichkeiten, Haftung
Art. 7
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen.
Organe
Art. 8
- Generalversammlung.
- Die Verwaltung.
- Die gesetzliche Revisionsstelle.
Generalversammlung
Art. 9
- Festsetzung und Abänderung der Statuten;
- Wahl der Verwaltung und der allfälligen gesetzlichen Revisionsstelle oder der statutarischen Kontrollstelle.
- Abnahme der Betriebsrechnung, der Bilanz, gegebenenfalls Beschlussfassung über Verteilung des Reingewinns.
- Entlastung der Verwaltung.
- Beschlussfassung über die Gegenstande, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Verwaltung
Art. 10
Die Verwaltung besteht aus mindestens 3 Personen und konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Gesetzliche Revisionsstelle
Art. 11
Die Generalversammlung wählt als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes. Die Revisionsstelle kann auch durch eine geeignete Gesellschaft erfüllt werden. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, sie endet mit der Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. lm Weiteren gelten die Vorschriften für Genossenschaften resp. des Aktienrechts gemäss OR.
Art. 12
Die Revisionsstelle erstellt zuhanden der Generalversammlung jährlich Bericht und Antrag. Sie hat das Recht, in alle Geschäftsbücher der Genossenschaft Einsicht zu nehmen.
Verbindlichkeiten, Haftung
Art. 13
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision betrauten Personen sowie die Liquidatoren sind der Genossenschaft, den einzelnen Genossenschaftern und den Genossenschaftsgläubigern nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen (Art. 916 OR).
Auflösung und Liquidation
Art. 14
Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Beschluss einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung oder von Gesetzes wegen. Die Liquidation besorgt der Vorstand nach den Vorschriften von Gesetz und Statuten, falls nicht durch die Generalversammlung besondere Liquidatoren beauftragt werden. Das Genossenschaftsvermögen, das nach Tilgung aller Schulden und Rückzahlung sämtlicher Genossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibt, wird dem Solidaritätsfonds des Schweizerischen Verbandes für Wohnungswesen übereignet.
Geschäftsjahr
Art. 15
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Bekanntmachungen
Art. 16
Einladungen und Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich, publikationspflichtige Bekanntmachungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Genehmigung durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO)
Art. 17
Diese Statuten und ihre Änderungen bedürfen vor der Beschlussfassung durch die General-versammlung einer Genehmigung durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO).
Die vorstehenden und revidierten Statuten sind an der Generalversammlung vom 11.12.2018 angenommen worden.
Bei Auslegungsdifferenzen ist die deutsche Version der Statuten massgebend.